top of page
Schwerpunkt Reiserecht

Die schönste Zeit im Jahr steht vor der Tür - der Urlaub. Leider wird er manchmal zur Katastrophe oder beginnt bspw. aufgrund der COVID-19-Pandemie erst gleich gar nicht. Gerade in letzter Zeit mussten wir viel öfter über Stornierungen, Umbuchungen, Reiseabbrüche und deren Kosten in den Medien lesen. Reiserücktritte wegen des SARS-CoV-2-Viruses sind jedoch oft nicht möglich. Das Reiserecht hält aber auch ohne Pandemie viele Fallstricke, Fristen und Rügeadressaten bereit, dass so mancher die Katastrophe auch noch ohne Entschädigung hinnehmen musste. Auch ist nicht jeder Urlaub gleichzeitig ein Reisevertrag im Sinne des BGB, was die Verwirrung oftmals perfekt macht. Die Leistungserbringer - Reiseveranstalter, Fluggsellschaft, Transferleister, örtliche Anbieter, Mietwagenanbieter, usw. - schieben sich nicht selten die Verantwortung untereinander zu.

Haben Sie einen Reisevertrag abgeschlossen, so müssen Sie bereits vor Ort das Richtige tun: Rügen Sie sofort sämtliche Mängel. Nicht bei der Hotelleitung, sondern beim Reiseleiter - er ist der richtige Ansprechpartner. Lassen Sie sich sämtliche Rügen schriftlich von ihm bestätigen.

Kontaktieren Sie mich sobald Sie zu Hause angekommen sind. Es stehen Ihnen oft aus zwischenstaatlichen Verträgen und Übereinkommen weitere Ansprüche zu.

Sonderfall: Flugverspätungen

Ein Spezialfall des Reiserechts ist ohne Zweifel die Flugverspätung. Entweder beginnt Ihr Urlaub verspätet oder Ihre Erholung ist "beim Teufel", weil Sie Stunden auf den Heimflug warten mussten. Die Europäischen Gemeinschaften haben dies erkannt und Passagieren eine Ausgleichszahlung zugebilligt. Hieran hat sich eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes aufgehängt, die ausgesprochen passagierfreundlich ist.

Grundsätzlich können Passagiere Ihre Ausgleichszahlung selbst bei der Fluggesellschaft geltend machen. Hier beginnen jedoch in der Regel die Probleme. Die Fluggesellschaften bezahlen diese Ausgleichsansprüche ausgesprochen restriktiv - kostet ihnen ein ausreichend verspäteter Flug mit etwa 300 Passagieren doch 75.000 und 180.000 Euro, anstatt dass er Umsatz generiert. Einige Fluggesellschaften beantworten die Anspruchsschreiben den Passagiere daher standardmäßig und sinngemäß wie folgt: Wir entschuldigen uns für die Unannehmlichkeiten, aber Ihrer Verspätung lagen  außergewöhnliche Umstände zugrunde.

Spätestens an diesem Punkt stecken die Passagiere in einer Sackgasse fest. Einige Fluggesellschaften regulieren schlicht und einfach nicht außergerichtlich und "wollen" eine Klage. Auch hier berufen sie sich in der Regel auf außergewöhnliche Umstände - ohne zu sagen, worin diese bestehen sollen.

Bitte nehmen Sie mit mir Kontakt auf, wenn Ihr Flug verspätet war. Die Ausgleichszahlung seitens der Fluggesellschaft ist oft nur ein Anspruch von vielen.

bottom of page